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Achtung!! Seit dem 07.12.2017 gibt es neue Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikern (für Psychotherapie). Sie treten am 22.03.2018 in Kraft. Das Ziel vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist es, die Qualität der Heilpraktiker zu erhöhen.
Link zum originalen Text des Bundesanzeigers >>>HIER<<<
Für den Heilpraktiker für Psychotherapie ist zu den bekannten Prüfungsschwerpunkten Folgendes dazu gekommen:
- Stellung des Heilpraktikerberufs im Gesundheitssystem Deutschlands
- Relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie dem Heilpraktikergesetz, dem Patientenrechtegesetz, dem Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind bekannt, sodass im Interesse des Patientenschutzes gehandelt werden kann
- Bedeutung von Qualitätsmanagement und Dokumentation
- Eigene Grenzen sind bekannt.
- Der Heilpraktikeranwärter/ die Heilpraktikeranwärterin ist in der Lage, in Notfallsituationen entsprechend zu reagieren und eine angemessene Erstversorgung sicher zu stellen.
- Der Heilpraktikeranwärter/ die Heilpraktikeranwärterin ist in der Lage, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, daraus einen Behandlungsplanplan vorzuschlagen und Kontraindikationen zu beachten, damit keine Gefährdung der Patientengesundheit zu erwarten ist.
- Der Heilpraktikeranwärter/ die Heilpraktikeranwärterin besitzt kommunikative Kenntnisse, um mit Patienten und Patientinnen aller Altersgruppen adressatenorientiert kommunizieren und interagieren zu können.
- Es muss nachgewiesen werden, dass Therapieformen ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwendet werden können.
- Es muss nachgewiesen werden, dass der Heilpraktikeranwärter/ die Heilpraktikeranwärterin in der Lage ist, Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden aus dem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen Bereich von den Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden zu unterscheiden.
Bezogen auf die Ausbildung bedeutet dies Folgendes:
Angebote/ zusätzliche Ausbildungen etc., die viele schon im Vorfeld wahrgenommen haben, sollten jetzt eventuell alle annehmen, um sich umfassend und nach neuen Leitlinien auch ausführlich genug vorzubereiten.
Informationen zu 5. Erste-Hilfe-Lehrgang absolvieren
zu 8. VOR der Überprüfung sollte eine Therapieausbildung erfolgen. Dies muss nachgewiesen werden.